Behindertenverband des LK
Schmalkalden-Meiningen e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Behindertenverband des Landkreises Schmalkalden-Meiningen e.V.”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Meiningen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck und Ziele
  1. Der Behindertenverband ist eine solidarische Vereinigung von Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen und Freunden sowie weiteren engagierten Bürgern.
  2. Der Verband wirkt als Interessenvertretung seiner Mitglieder und setzt sich für ihre soziale Integration ein.
  3. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Der Verband verfolgt in seiner Arbeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  6. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine angemessene Auslagenerstattung kann gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied können alle Menschen mit Behinderungen, deren Angehörige, Freunde und Helfer werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Beim Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen, Wahlen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und mit Vollendung des 18. Lebensjahres gewählt zu werden.
  2. Das Mitglied verpflichtet sich, die Satzung einzuhalten, die Interessen des Vereins zu wahren, seine Ziele zu unterstützen, die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten und die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu zahlen.
 
§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionskommission
 
§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für erforderlich hält oder mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung fordern.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt nach Ablauf der Wahlperiode den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Revisionskommission entgegen. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Revisionskommission. Eine Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.
  5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 7 Vorstand
  1. In den Vorstand können höchstens sieben Mitglieder gewählt werden. Er besteht aus:
    dem Vorsitzenden
    dem Stellvertreter des Vorsitzenden
    dem Kassierer
    dem Schriftführer
    den Beisitzern.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode (§ 6, Abs. 4) aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  3. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, sie finden einmal monatlich oder bei Bedarf auch öfter statt. Bei Beschlüssen des Vorstands entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind.
 
§ 8 Finanzierung
  1. Die materielle und finanzielle Sicherstellung des Vereins erfolgt durch:
    1. Beiträge der Mitglieder
    2. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
    3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
    4. Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.
 
§ 9 Vertretung im Rechtsverkehr
  1. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter allein oder je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
 
§ 10 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 6 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die sich als Interessenvertreter für Menschen mit Behinderungen, deren Freunde und Angehörige versteht und die Hilfe für behinderte Menschen fördert.
  3. Die Mitgliederversammlung hat darüber einen Beschluss zu fassen.

 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12. April 2017 in Meiningen beschlossen.

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